
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "Karl Schlecht Familienstiftung".
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Aichtal.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung ist eine Familienstiftung i.S.d. § 13 Abs. (2) des
Stiftungsgesetzes von Baden- Württemberg.
(2) Zweck der Stiftung ist die einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung des Stifters, seiner Ehefrau und der leiblichen Kinder sowie der weiteren Abkömmlinge des Stifters, insbesondere die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes sowie die Förderung der persönlichen Entwicklung und Neigungen, von Berufsausbildung und Berufsweiterbildung dieses Personenkreises.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß Abs. (2) kann die Stiftung aus Mitteln des Grundstockvermögens Wirtschaftsunternehmen jeder Art gründen oder sich daran beteiligen.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den Vermögensgegenständen, die auf die Stiftung aufgrund des Stiftungsgeschäftes übergehen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(3) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Geschäftsanteil an der Putzmeister Holding GmbH im Nennbetrag von DM 10.000,--. Der Geschäftsanteil wird von dem Stifter auf die Stiftung übertragen, sobald die Stiftung genehmigt ist.
§ 6 Mitgliederzahl, Amtszeit, Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Der Stiftungsbeirat kann beschließen, daß der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht. Der erste Vorstand wird von dem Stifter benannt. Danach werden die Vorstandsmitglieder vom Stiftungsbeirat bestellt und abberufen, sofern nicht der Stifter den oder die Nachfolger des ersten Vorstandes benennt oder benannt hat.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre, sofern bei ihrer Bestellung nichts anderes bestimmt wird. Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus; diese Beschränkung gilt nicht für den Stifter.
(3) Der Stiftungsbeirat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied jederzeit widerrufen, unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1) Der Stiftungsbeirat wird als Organ der Stiftung erst nach dem Ableben von Herrn Karl Schlecht tätig. Abweichend hiervon kann der Stifter jedoch bestimmen, daß der Stiftungsbeirat bereits zu seinen Lebzeiten tätig wird. Solange der Stifter nicht angeordnet hat, daß der Stiftungsbeirat bereits zu seinen Lebzeiten tätig wird, werden die Aufgaben des Stiftungsbeirates von dem Stifter selbst wahrgenommen.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters werden alle Mitglieder des Stiftungsbeirates und deren Nachfolger einschließlich der Ersatzmitglieder von dem Stifter bestellt und nach dessen freiem Ermessen abberufen. Nach dem Ableben des Stifters bleiben die von ihm ernannten Mitglieder des Stiftungsbeirates im Amt und die Bestellung deren Nachfolger einschließlich der Ersatzmitglieder bleibt wirksam; § 8 Abs. (3) bleibt unberührt.
(3) Herr Karl Schlecht ist berechtigt, dem Vorstand auf Lebenszeit als dessen einziges Mitglied anzugehören. Im übrigen ist Herr Karl Schlecht berechtigt, einem mehrköpfigen Vorstand oder dem Stiftungsbeirat auf Lebenszeit anzugehören; er übt jeweils das Amt des Vorsitzenden aus. Herr Karl Schlecht ist als Mitglied des Vorstandes stets alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Dem Stifter steht das Recht zu, die Geschäftsordnung von Vorstand und Stiftungsbeirat zu bestimmen.
Aichtal, den 17. August 1998
Für weitere Informationen senden Sie bitte eine E-Mail an Karl Schlecht
